SATZUNG VOLKSBANK PUR STIFTUNG

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen "Volksbank pur Stiftung".
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung sind die Förderung

    - von Wissenschaft und Forschung
    - der Religion
    - des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits- pflege,
      insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten,
      auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO und von Tierseuchen
    - der Jugend- und Altenhilfe
    - der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    - von Kunst und Kultur
    - des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
      Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder,
      des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes
    - des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
    - des Tierschutzes
    - des Sports (Schach gilt als Sport)
    - der Heimatpflege und Heimatkunde
    - der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen
      Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings
    - Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
    - die Förderung des Wohlfahrtswesens.

    Die Zweckverwirklichung erfolgt im Geschäftsgebiet der Volksbank pur
    oder dem einer Rechtsnachfolgerin.

2. Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden:

a)     Durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an steuerbegünstigte
        Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts
        zur Förderung der hier genannten steuerbegünstigten Zwecke.

b)     Die Stiftung kann ihre Zwecke darüber hinaus selbst oder durch Hilfspersonen
        verwirklichen (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
        Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Preisen,
        Beihilfen und Stipendien, Unterhaltung einer Schule, einer
        Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des
        Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten,
        Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung
        eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des
        Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und
        Leistungen, Durchführung von Ausstellungen und Konzerten, selbstlose
        Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO in Einzelfällen).

Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen.

3. Die Stiftung ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 dieser Satzung befugt, als Träger
    unselbständiger (nicht rechtsfähige) Stiftungen (Treuhandstiftungen) - auch von
    Verbrauchsstiftungen - zu fungieren, sofern sich die Zwecksetzung dieser
    Stiftungen mit denen nach Absatz 1 deckt und ihr die aus den Mittel dieser Stiftung
    erforderlichen Kosten erstattet werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 ist nicht zu beachten.

4. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen
    Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige
    Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein
    Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung
    (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft
    vom 8. November 2011.

2. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen, die dazu bestimmt
    sind, dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen oder dem
    Verbrauchsvermögen) zugeführt zu werden (Zustiftungen). Zustiftungen aufgrund
    letztwilliger Verfügungen wachsen regelmäßig dem Stiftungsvermögen zu, soweit
    nicht eine andere Zweckbestimmung vorliegt. Zustiftungen können auf die
    Verfolgung einzelner Zwecke i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung beschränkt
    sein; § 2 Absatz 1 Satz 2 ist nicht zu beachten. In diesem Fall sind sie selbst, ihre
    Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge in der
    Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und entsprechend zu
    verwenden (Stiftungsfonds). Zustiftungen können darüber hinaus auf Wunsch des
    Stifters mit dem Namen des Stifters verbunden werden. Eine Pflicht zur Annahme
    von Zustiftungen besteht nicht; der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss.

3. Das Vermögen der Treuhandstiftungen (§ 2 Absatz 3) ist als Sondervermögen und
    unabhängig von dem eigenen Vermögen der Volksbank pur Stiftung gegen
    Erstattung der damit verbundenen Kosten zu verwalten. Eine Pflicht zur Annahme
    besteht nicht; der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss.

4. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen
    (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen, soweit diese nicht dem
    Verbrauchsvermögen zuzuordnen sind, vgl. Absatz 2) in seinem Wert
    ungeschmälert zu erhalten. Wert erhaltende oder Wert steigernde
    Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder
    teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

 

§ 5 Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, darüber
    hinaus aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter, die
    ausdrücklich mit dieser Leistungsbestimmung gewährt wurden.

2. Die Vermögenserträge sind nach Abzug notwendiger Kosten und Auslagen der
    Stiftung ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

3. Rücklagen können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gebildet werden.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf
    natürlichen Personen.

2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen Vorstandsmitglieder der Volksbank
    pur sein, dem Aufsichtsrat der Volksbank pur angehören oder
    Mitarbeiter der Volksbank pur sein. Mindestens ein Vorstandsmitglied der
    Bank sollte Vorstand der Stiftung sein.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Vorstandsmitglieder der Stiftung werden vom Vorstand der Volksbank
    pur bestellt bzw. gewählt.

5. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus, sobald es aus dem Vorstand oder dem
    Aufsichtsrat der Volksbank pur ausscheidet, oder das Anstellungsverhältnis
    mit der Volksbank pur gekündigt worden ist.

6. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand der Volksbank
    pur die Ersatzperson. Bei Ausscheiden eines Vorstands während der
    Amtszeit erfolgt eine Neubestellung für die restliche Amtszeit.

7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
    stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr
    zusammentreten.

 

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
    Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder
    den stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die
    ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der
    Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur
    Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
    keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben
    Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen
    und Aufwendungen.

 

§ 8 Beschlussregelung

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
    sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
    zustande. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des
    stellvertretenden Vorsitzenden. Zweck ändernde Beschlüsse oder der Beschluss
    über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der
    Einstimmigkeit.

2. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle
    Mitglieder damit einverstanden sind.

 

§ 9 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

1. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die
    Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die
    dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist
    oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll
    erscheint.

2. Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im
    Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe
    kommen.

3. Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen
    oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten
    Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem
    ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte
    Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche dieses
    ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der
    Abgabenordnung zu verwenden hat. Hierbei ist ausschließlich der in § 2 (1) dieser
    Satzung definierte Stiftungszweck zu erfüllen.

 

§ 10 Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen
    stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

2. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

3. Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung
    der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs
    Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine
    Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die
    Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.

4. Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder
    Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.