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Volksbank pur eG
GENODE61KA1
SATZUNG VOLKSBANK PUR STIFTUNG
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen "Volksbank pur Stiftung".
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung sind die Förderung
- von Wissenschaft und Forschung
- der Religion
- des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits- pflege,
insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten,
auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO und von Tierseuchen
- der Jugend- und Altenhilfe
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- von Kunst und Kultur
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder,
des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes
- des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
- des Tierschutzes
- des Sports (Schach gilt als Sport)
- der Heimatpflege und Heimatkunde
- der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen
Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
- die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Die Zweckverwirklichung erfolgt im Geschäftsgebiet der Volksbank pur
oder dem einer Rechtsnachfolgerin.
2. Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden:
a) Durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an steuerbegünstigte
Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts
zur Förderung der hier genannten steuerbegünstigten Zwecke.
b) Die Stiftung kann ihre Zwecke darüber hinaus selbst oder durch Hilfspersonen
verwirklichen (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Preisen,
Beihilfen und Stipendien, Unterhaltung einer Schule, einer
Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des
Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten,
Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung
eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des
Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen, Durchführung von Ausstellungen und Konzerten, selbstlose
Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO in Einzelfällen).
Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen.
3. Die Stiftung ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 dieser Satzung befugt, als Träger
unselbständiger (nicht rechtsfähige) Stiftungen (Treuhandstiftungen) - auch von
Verbrauchsstiftungen - zu fungieren, sofern sich die Zwecksetzung dieser
Stiftungen mit denen nach Absatz 1 deckt und ihr die aus den Mittel dieser Stiftung
erforderlichen Kosten erstattet werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 ist nicht zu beachten.
4. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen
Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige
Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung
(Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft
vom 8. November 2011.
2. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen, die dazu bestimmt
sind, dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen oder dem
Verbrauchsvermögen) zugeführt zu werden (Zustiftungen). Zustiftungen aufgrund
letztwilliger Verfügungen wachsen regelmäßig dem Stiftungsvermögen zu, soweit
nicht eine andere Zweckbestimmung vorliegt. Zustiftungen können auf die
Verfolgung einzelner Zwecke i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung beschränkt
sein; § 2 Absatz 1 Satz 2 ist nicht zu beachten. In diesem Fall sind sie selbst, ihre
Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge in der
Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und entsprechend zu
verwenden (Stiftungsfonds). Zustiftungen können darüber hinaus auf Wunsch des
Stifters mit dem Namen des Stifters verbunden werden. Eine Pflicht zur Annahme
von Zustiftungen besteht nicht; der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss.
3. Das Vermögen der Treuhandstiftungen (§ 2 Absatz 3) ist als Sondervermögen und
unabhängig von dem eigenen Vermögen der Volksbank pur Stiftung gegen
Erstattung der damit verbundenen Kosten zu verwalten. Eine Pflicht zur Annahme
besteht nicht; der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss.
4. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen
(Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen, soweit diese nicht dem
Verbrauchsvermögen zuzuordnen sind, vgl. Absatz 2) in seinem Wert
ungeschmälert zu erhalten. Wert erhaltende oder Wert steigernde
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder
teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, darüber
hinaus aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter, die
ausdrücklich mit dieser Leistungsbestimmung gewährt wurden.
2. Die Vermögenserträge sind nach Abzug notwendiger Kosten und Auslagen der
Stiftung ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
3. Rücklagen können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gebildet werden.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf
natürlichen Personen.
2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen Vorstandsmitglieder der Volksbank
pur sein, dem Aufsichtsrat der Volksbank pur angehören oder
Mitarbeiter der Volksbank pur sein. Mindestens ein Vorstandsmitglied der
Bank sollte Vorstand der Stiftung sein.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Vorstandsmitglieder der Stiftung werden vom Vorstand der Volksbank
pur bestellt bzw. gewählt.
5. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus, sobald es aus dem Vorstand oder dem
Aufsichtsrat der Volksbank pur ausscheidet, oder das Anstellungsverhältnis
mit der Volksbank pur gekündigt worden ist.
6. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand der Volksbank
pur die Ersatzperson. Bei Ausscheiden eines Vorstands während der
Amtszeit erfolgt eine Neubestellung für die restliche Amtszeit.
7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr
zusammentreten.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die
ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der
Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur
Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen
keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen
und Aufwendungen.
§ 8 Beschlussregelung
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
zustande. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Zweck ändernde Beschlüsse oder der Beschluss
über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der
Einstimmigkeit.
2. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle
Mitglieder damit einverstanden sind.
§ 9 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung
1. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die
Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die
dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist
oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll
erscheint.
2. Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im
Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe
kommen.
3. Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen
oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem
ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche dieses
ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der
Abgabenordnung zu verwenden hat. Hierbei ist ausschließlich der in § 2 (1) dieser
Satzung definierte Stiftungszweck zu erfüllen.
§ 10 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen
stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
2. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
3. Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung
der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs
Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine
Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
4. Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder
Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.