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Volksbank pur eG
GENODE61KA1
SATZUNG VOLKSBANK PUR STIFTUNG
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen "Volksbank pur - Stiftung".
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung sind die Förderung
- von Wissenschaft und Forschung
- der Religion
- des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits- pflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO und von Tierseuchen o der Jugend- und Altenhilfe
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- von Kunst und Kultur
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes
- des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
- des Tierschutzes
- des Sports (Schach gilt als Sport)
- der Heimatpflege und Heimatkunde
- der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
- die Förderung des Wohlfahrtswesens. Die Zweckverwirklichung erfolgt im Geschäftsgebiet der Volksbank pur eG oder dem einer Rechtsnachfolgerin.
2. Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden:
a) Durch die Beschaffung von Mitteln zur Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der hier genannten steuerbegünstigten Zwecke.
b) Die Stiftung kann ihre Zwecke darüber hinaus selbst oder durch Hilfspersonen verwirklichen (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Preisen, Beihilfen und Stipendien, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Durchführung von Ausstellungen und Konzerten, selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne von § 53 AO in Einzelfällen).
Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen.
3. Die Stiftung ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 dieser Satzung befugt, als Träger unselbständiger (nicht rechtsfähige) Stiftungen (Treuhandstiftungen) - auch von Verbrauchsstiftungen - zu fungieren, sofern sich die Zwecksetzung dieser Stiftungen mit denen nach Absatz 1 deckt und ihr die aus den Mittel dieser Stiftung erforderlichen Kosten erstattet werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 ist nicht zu beachten.
4. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 8. November 2011.
2. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen, die dazu bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen oder dem Verbrauchsvermögen) zugeführt zu werden (Zustiftungen). Zustiftungen aufgrund letztwilliger Verfügungen wachsen regelmäßig dem Stiftungsvermögen zu, soweit nicht eine andere Zweckbestimmung vorliegt. Zustiftungen können auf die Verfolgung einzelner Zwecke i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung beschränkt sein; § 2 Absatz 1 Satz 2 ist nicht zu beachten. In diesem Fall sind sie selbst, ihre Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge in der Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und entsprechend zu verwenden (Stiftungsfonds). Zustiftungen können darüber hinaus auf Wunsch des Stifters mit dem Namen des Stifters verbunden werden. Eine Pflicht zur Annahme von Zustiftungen besteht nicht; der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss.
3. Das Vermögen der Treuhandstiftungen (§ 2 Absatz 3) ist als Sondervermögen und unabhängig von dem eigenen Vermögen der Volksbank pur - Stiftung gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten zu verwalten. Eine Pflicht zur Annahme besteht nicht; der Vorstand entscheidet hierüber durch Beschluss.
4. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen, soweit diese nicht dem Verbrauchsvermögen zuzuordnen sind, vgl. Absatz 2) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Wert erhaltende oder Wert steigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stifungsvermögens, darüber hinaus aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter, die ausdrücklich mit dieser Leistungsbestimmung gewährt wurden.
2. Die Vermögenserträge sind nach Abzug notwendiger Kosten und Auslagen der Stiftung ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
3. Rücklagen können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gebildet werden.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch fünf natürlichen Personen.
2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen Vorstandsmitglieder der Volksbank pur eG sein, dem Aufsichtsrat der Volksbank pur eG angehören oder Mitarbeiter der Volksbank pur eG sein. Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank sollte Vorstand der Stiftung sein.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Vorstandsmitglieder der Stiftung werden vom Vorstand der Volksbank pur eG bestellt bzw. gewählt.
5. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus, sobald es aus dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der Volksbank pur eG ausscheidet, oder das Anstellungsverhältnis mit der Volksbank pur eG gekündigt worden ist.
6. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand der Volksbank pur eG die Ersatzperson. Bei Ausscheiden eines Vorstands während der Amtszeit erfolgt eine Neubestellung für die restliche Amtszeit.
7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 8 Beschlussregelung
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zweck ändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
2. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.
§ 9 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung
1. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
2. Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
3. Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche dieses ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Hierbei ist ausschließlich der in § 2 (1) dieser Satzung definierte Stiftungszweck zu erfüllen.
§ 10 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
2. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
3. Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.
4. Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Karlsruhe, 16.01.2023
Uwe Schnurr Arno Kistner Andreas Thorwarth